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(Fassung vom 03. September 2008)
Satzung für die GEWIWO
Berlin eG
I. Firma und Sitz der
Genossenschaft
§ 1 Firma und Sitz
II. Gegenstand der
Genossenschaft
§ 2 Gegenstand
III. Mitgliedschaft
§ 3 Mitglieder
IV. Rechte und
Pflichten der Mitglieder
§ 13 Rechte der
Mitglieder
V. Geschäftsanteil,
Geschäftsguthaben und Haftsumme
§ 16 Geschäftsanteile
und Geschäftsguthaben
VI. Organe der
Genossenschaft
§ 19 Organe
VII. Rechnungslegung
§ 37 Geschäftsjahr und
Aufstellung des Jahresabschlusses
VIII. Rücklagen,
Gewinnverteilung und Verlustdeckung
§ 39 Rücklagen
IX. Bekanntmachungen,
Prüfung der Genossenschaft, Auflösung und Abwicklung
§ 42 Bekanntmachungen
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I. Firma und Sitz der
Genossenschaft
§ 1
Die Genossenschaft führt die Firma
GEWIWO Berlin
Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Berlin.
II. Gegenstand der
Genossenschaft
§ 2
(1) Zweck der
Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare
Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft.
(2) Die Genossenschaft
kann Grundstücke und Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter
Eigenheime und Eigentumswohnungen, bewirtschaften, errichten, erwerben und sich
in anderer rechtlicher Weise beschaffen. Sie überlässt diese zu angemessenen
Preisen. Eigentumswohnungen und unbebaute Grundstücke kann die Genossenschaft
veräußern.
(3) Sie kann zur
Ergänzung der Wohnraumversorgung ihrer Mitglieder Gemeinschaftsanlagen und
Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale,
wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen
bereitstellen. Daneben kann sie die Errichtung von Wohnungsbauten sowie die in
Satz 1 genannten Bauten betreuen und fremde Wohnungen bewirtschaften.
(4) Eine Umwandlung von
Genossenschaftswohnungen in Eigentumswohnungen wird ausgeschlossen; es sei
denn, dass das zur Abwendung einer Insolvenz erforderlich ist. Die
Beschlussfassung darüber obliegt der Vertreterversammlung.
(5) Außerdem kann sie
alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur
anfallenden Aufgaben eines Wohnungsunternehmens übernehmen.
(6) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf
Nichtmitglieder ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.
III. Mitgliedschaft
§ 3
Mitglieder
Mitglieder können
werden
a) Einzelpersonen,
b) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische
Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
§ 4
Erwerb der
Mitgliedschaft
(1) Zum Erwerb der
Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Erklärung,
die den Erfordernissen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss. Dem
Bewerber ist vor Abgabe seiner Mitgliedserklärung die Satzung in der jeweils
gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen. Über die Aufnahme beschließt der
Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Abgabe der Beitrittserklärung und die
Zulassung durch die Genossenschaft.
§ 5
Eintrittsgeld
(1) Bei der Aufnahme
ist ein Eintrittsgeld von € 50 zu zahlen.
(2) Für Ehegatten und
nicht volljährige Kinder von Mitgliedern wird das Eintrittsgeld auf € 25
ermäßigt.
(3) Das Eintrittsgeld
ist der Witwe bzw. dem Witwer eines verstorbenen Mitgliedes zu erlassen.
(4) Für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten
die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 6
Beendigung der
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft
endet durch
a) Kündigung,
§ 7
Kündigung der
Mitgliedschaft
(1) Das Mitglied kann
zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung seinen Austritt aus der
Genossenschaft erklären.
(2) Die Kündigung muss
ein Jahr vorher schriftlich erfolgen. Sie muss spätestens am letzten Tag des
Geschäftsjahres, in dem sie ausgesprochen wird, der Genossenschaft zugegangen
sein.
(3) Das Mitglied hat
ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe
§ 67 a GenG, wenn die Vertreterversammlung
a) eine wesentliche
Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft, beschließt.
§ 8
Übertragung von
Geschäftsguthaben
(1) Ein Mitglied kann jederzeit sein Geschäftsguthaben (§ 16 Abs. 7) durch
schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen (§13 Abs. 3 Buchst. g)
und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden. Die
Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft
auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner
Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer
Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren
Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren
Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene
Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Absatz (1) gelten
entsprechend. (3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das übertragene Geschäftsguthaben dem Geschäftsguthaben des Erwerbers zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber einen weiteren Anteil oder mehrere weitere Anteile entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens zu übernehmen.
§ 9
Beendigung der
Mitgliedschaft im Todesfall Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Sie endet jedoch mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können das Wahlrecht zur Vertreterversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
§ 10
Beendigung der
Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder
Personenhandelsgesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft
aufgelöst oder erlischt sie,
§ 11
Ausschließung eines
Mitgliedes
(1) Ein Mitglied kann
zum Schluss eines Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,
a)
wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht innerhalb von drei Monaten
die ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag der Genossenschaft gegenüber
obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch
die Gefahr einer wesentlichen Beeinträchtigung des Ansehens der Genossenschaft,
ihrer Leistungsfähigkeit oder der Belange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird,
b)
wenn es in anderer Weise durch ein
genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder
die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt
oder zu schädigen versucht,
c)
wenn über sein Vermögen ein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist,
d)
wenn es unbekannt verzogen und sein
Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist.
(2) Der Ausschluss
erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist
vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.
(3) Der
Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand
durch eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.
(4) Der
Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Eingang des
Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten
eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die
Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.
(5) In dem Verfahren
vor dem Aufsichtsrat ist den Beteiligten Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
Über die Verhandlung und die Entscheidung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der
Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Die Niederschrift und der Beschluss sind
vom Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern des Aufsichtsrates zu
unterzeichnen. Der Beschluss ist den Beteiligten in der Form des Absatzes 3 Satz 1
mitzuteilen. (6) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Vertreterversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung (§ 34 Abs. 2 Buchst. g) beschlossen hat.
§ 12
Auseinandersetzung
(1) Mit dem
Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinander zu setzen. Maßgebend
ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied
ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 34 Abs. 2 Buchst. a).
(2) Der Ausgeschiedene
kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den
Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das
Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des
Mitgliedes. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die
ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen
das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das
Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere
im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Abtretung und
die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und
der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen
seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet,
soweit nicht der Vorstand Ausnahmen zulässt.
(4) Das
Auseinandersetzungsguthaben des Ausgeschiedenen ist binnen 6 Monaten, soweit
nicht andere Bestimmungen der Satzung dem entgegen stehen nach seinem
Ausscheiden auszuzahlen. Die Auszahlung soll innerhalb von 2 Wochen nach
Feststellung der Bilanz erfolgen. Der Anspruch auf Auszahlung des
Auseinandersetzungsguthabens verjährt, wenn es nicht innerhalb von zwei Jahren
nach Fälligkeit abgerufen ist. (5) Weist die der Auseinandersetzung zugrunde liegende Bilanz einen Verlust aus, der die Geschäftsguthaben und die gesetzliche Rücklage übersteigt, so hat der Ausgeschiedene den auf ihn entfallenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen. Dieser Anteil wird nach dem Verhältnis der Haftsumme des Ausgeschiedenen zur Gesamthaftsumme aller Mitglieder einschließlich der zum Schluss des gleichen Geschäftsjahres ausgeschiedenen berechnet; er ist auf die Haftsumme des Ausgeschiedenen (§ 18 Abs. 1) beschränkt. Der Ausgeschiedene ist auch dann zur Verlustdeckung heranzuziehen, wenn der Verlust auf neue Rechnung vorgetragen wird. Die Auseinandersetzungsforderung der Genossenschaft wird zwei Wochen nach der Vertreterversammlung, die die Bilanz festgestellt hat, fällig.
V. Rechte und
Pflichten der Mitglieder
§ 13
Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder
haben gleiche Rechte. Sie üben ihre Rechte in Angelegenheiten der
Genossenschaft als Mitglieder durch die Wahl der Vertreterversammlung und,
soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich in der
Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die
Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann.
(2) Aus den Aufgaben
der Genossenschaft ergibt sich insbesondere nach Maßgabe der gemäß § 28
aufgestellten Grundsätze das Recht jedes Mitgliedes auf
a) die
Wohnraumversorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung, Erwerb eines Eigenheimes
oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums,
Ein Anspruch des
einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden.
(3) Das Mitglied ist aufgrund
der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,
a) weitere
Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 16),
k) Einsicht in die
Niederschrift über die Beschlüsse der Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift
der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der
Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Lageberichts und der
Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern (§ 33 Abs. 5,
§ 38 Abs. 1),
l) in einer vom
zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung
einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu
verlangen, m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.
§ 14
Wohnliche Versorgung
der Mitglieder und Überlassung von Wohnungen
(1) Das Recht auf
Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie das Recht auf Erwerb eines
Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums steht
ebenso wie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen in erster
Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu; ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes
kann hieraus nicht abgeleitet werden.
(2) Die Überlassung
einer Genossenschaftswohnung an ein Mitglied begründet ein dauerndes
Nutzungsrecht. Die Nutzungsgebühren sind vom Vorstand unbeschadet gesetzlicher
Vorschriften nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nicht höher
als zur Gesamtkostendeckung der Genossenschaft erforderlich einschließlich
angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie der ausreichenden Bildung von
Rücklagen und Rückstellungen festzusetzen. (3) Wird dem Antrag eines Mitgliedes auf Erwerb eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder eines Erbbaurechts durch Beschluss nach Maßgabe der von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28 Buchst. d beschlossenen Grundsätze zugestimmt und ihm der Beschluss hierüber schriftlich mitgeteilt, so ist sowohl das Mitglied als auch die Genossenschaft berechtigt und verpflichtet, die zur Übertragung des Eigentums oder die zur Verschaffung des Erbbaurechts erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, sobald die vereinbarten Leistungen erbracht sind.
§ 15
Pflichten der
Mitglieder
(1) Alle Mitglieder
haben gleiche Pflichten.
(2) Aus der
Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung zur Aufbringung der von der
Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen
durch
a) Übernahme einer den
Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen
berücksichtigende Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 16 und fristgemäße
Zahlungen hierauf,
(3) Das Mitglied ist
verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen
Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die
Vertreterversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied einen vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen sowie einen festgesetzten Finanzierungsbeitrag zu erbringen.
V. Geschäftsanteil,
Geschäftsguthaben und Haftsumme
§ 16
Geschäftsanteile und
Geschäftsguthaben
(1) Das Mitglied
beteiligt sich an der Genossenschaft aufgrund einer schriftlichen, unbedingten
Beitrittserklärung durch Übernahme eines oder mehrerer Geschäftsanteile. Ein
Geschäftsanteil beträgt € 500,--.
(2) Jedes Mitglied ist
verpflichtet, einen Anteil zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder
ein Heimplatz überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen
angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme eines
weiteren Geschäftsanteiles (Pflichtanteiles) für jeden Wohnraum zu übernehmen,
und zwar auch dann, wenn noch nicht alle Pflichtanteile voll eingezahlt sind.
(3) Die Pflichtanteile
sind sofort in voller Höhe einzuzahlen. Der Vorstand kann auf schriftlichen
Antrag Ratenzahlung in Teilbeträgen von mindestens monatlich € 50 je
Anteil zulassen.
(4) Über die
Pflichtanteile hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn
die vorhergehenden Anteile, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll
eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Sie sind in
gleichbleibenden monatlichen Teilbeträgen von mindestens € 50 je Anteil
einzuzahlen. Sie können bei Übernahme auch sofort in voller Höhe oder in
höheren Teilbeträgen gezahlt werden.
(5) Solange ein
Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem
Geschäftsguthaben zuzuschreiben.
(6) Die Anzahl der
Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist nicht begrenzt.
(7) Die Einzahlungen
auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert
um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 12 der Satzung.
§ 17
Kündigung weiterer
Anteile
Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder
mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne von § 16 Abs. 4
zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit
es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit
mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren
Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene
Leistung der Genossenschaft ist. § 7 Abs. 2
gilt sinngemäß.
§ 18
Nachschusspflicht
(1) Die Mitglieder
haften der Genossenschaft mit dem Geschäftsanteil. Sie haben beschränkt auf die
Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten. Die Haftsumme beträgt die
Höhe eines jeweils geltenden Geschäftsanteiles. Bei Übernahme weiterer Anteile
tritt eine Erhöhung der Haftsumme nicht ein.
(2) Die Vertreterversammlung kann nach Auflösung der
Genossenschaft beschließen, dass die Mitglieder, soweit dies erforderlich ist,
zur Deckung eines Fehlbetrages im Sinne von
§ 87a Abs. 1 GenG zu weiteren Einzahlungen auf den
Geschäftsanteil verpflichtet sind, sofern sie diesen noch nicht voll eingezahlt
haben.
VI. Organe der Genossenschaft
§ 19
Organe
Die Genossenschaft hat
als Organe
-
den Vorstand,
-
den Aufsichtsrat,
-
die Vertreterversammlung, solange die
Mitgliederzahl 1.500 übersteigt. An die Stelle der Vertreterversammlung tritt die Mitgliederversammlung, wenn die Zahl der Mitglieder unter 1.501 sinkt.
§ 20
Verwaltung und
Geschäftsführung
(1) Die Organe der
Genossenschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes nach den
Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung leistungsbezogen
auszurichten.
(2) Mitglieder des
Vorstandes und des Aufsichtsrates dürfen in Angelegenheiten der Genossenschaft
eine für sie gewinnbringende Tätigkeit nur ausüben, wenn Vorstand und
Aufsichtsrat dies gemeinsam beschlossen haben.
(3) Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit der Genossenschaft dürfen Mitglieder
des Vorstandes, ihre Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und weitere
nahe Angehörige nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates abschließen.
Als nahe Angehörige gelten Eltern, Kinder und Geschwister sowie deren Ehegatten
und eingetragene Lebenspartner.
Dies gilt auch für
einseitige Rechtsgeschäfte und für die Änderung oder Beendigung von Verträgen.
Der Zustimmung des
Aufsichtsrates bedarf auch eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit im
selben Geschäftsbereich wie dem der Genossenschaft.
(4) Geschäfte und
Rechtsgeschäfte mit der Genossenschaft dürfen Mitglieder des Aufsichtsrates,
ihre Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und weitere nahe Angehörige nur
nach vorheriger Zustimmung von Aufsichtsrat und Vorstand abschließen.
(5) Die Absätze 3 und
4 gelten auch für Rechtsgeschäfte zwischen der Genossenschaft und juristischen
Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Mitglied von Aufsichtsrat
oder Vorstand der Genossenschaft beteiligt ist oder auf die es maßgeblichen
Einfluss hat. (6) Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge im Sinne der Absätze 3 bis 5 sind namens der Genossenschaft vom Vorstand und von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw. dem Stellvertreter zu unterschreiben. Betroffene sind von der Mitunterzeichnung ausgeschlossen.
§ 21
Vorstand
(1) Der Vorstand
besteht aus mindestens zwei Personen. Sie müssen Mitglieder der Genossenschaft
und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder
Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung
befugten Personen in den Vorstand bestellt werden.
(2) Mitglieder des
Vorstandes können nicht sein Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie
Eltern, Kinder und Geschwister und deren Ehegatten und eingetragene
Lebenspartner von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern.
(3) Die
Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens 5
Jahren bestellt. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die
Vertreterversammlung widerrufen werden.
(4) Der Aufsichtsrat
kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die
Vertreterversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates.
(5)
Anstellungsverträge mit haupt- und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern sind nur
mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist von höchstens zwölf Monaten
abzuschließen. Sie können auch im Falle des Widerrufs der Bestellung als
Vorstandsmitglied nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, es sei denn, dass
der Vertrag etwas anderes bestimmt.
(6) Der
Aufsichtsratvorsitzende unterzeichnet namens der Genossenschaft die
Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern. Für die Kündigung des
Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung der
vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von
Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen
Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des
Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die
Vertreterversammlung zuständig. (7) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt.
§ 21
Vorstand
(1) Der Vorstand
besteht aus mindestens zwei Personen. Sie müssen Mitglieder der Genossenschaft
und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder
Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung
befugten Personen in den Vorstand bestellt werden.
(2) Mitglieder des
Vorstandes können nicht sein Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie
Eltern, Kinder und Geschwister und deren Ehegatten und eingetragene
Lebenspartner von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern.
(3) Die
Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens 5
Jahren bestellt. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die
Vertreterversammlung widerrufen werden.
(4) Der Aufsichtsrat
kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die
Vertreterversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates.
(5) Anstellungsverträge
mit haupt- und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern sind nur mit einer
beiderseitigen Kündigungsfrist von höchstens zwölf Monaten abzuschließen. Sie
können auch im Falle des Widerrufs der Bestellung als Vorstandsmitglied nur aus
wichtigem Grund gekündigt werden, es sei denn, dass der Vertrag etwas anderes
bestimmt.
(6) Der
Aufsichtsratvorsitzende unterzeichnet namens der Genossenschaft die
Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern. Für die Kündigung des
Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung der
vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von
Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen
Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages
aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Vertreterversammlung
zuständig. (7) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt.
§ 22
Leitung und Vertretung
der Genossenschaft
(1) Der Vorstand
leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er hat nur solche
Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.
(2) Jedes Mitglied des
Vorstandes ist gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem
Prokuristen vertretungsberechtigt.
(3)
Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem Sie der Firma der
Genossenschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift
beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen
mit einem die Prokura kennzeichnenden Zusatz beifügt.
(4) Ist eine
Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.
(5) Zur
Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur
Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
Das gilt sinngemäß für Vorstandsmitglieder, die mit einem Prokuristen die
Genossenschaft vertreten.
(6) Der Vorstand gibt
sich eine Geschäftsordnung, die von jedem Mitglied des Vorstandes zu
unterschreiben ist.
(7) Der Vorstand führt
die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Niederschriften über
Beschlüsse sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung zu unterschreiben. (8) Der Vorstand hat in der ordentlichen Vertreterversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und einen Lagebericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates und dessen Bericht vorzulegen.
§ 23
Sorgfaltspflicht des
Vorstandes
(1) Die
Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft
anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft,
namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit
im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus
dem Amt Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Vorstand ist
insbesondere verpflichtet die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher
Zielsetzung zu führen und dem Aufsichtsrat über die beabsichtigte
Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung
(insbesondere Finanz-, Investitions- und Personalplanung) zu berichten. Der
Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer
Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen.
(3)
Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzten, sind der Genossenschaft zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist
streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters einer Genossenschaft aufgewendet habe, so trifft sie die
Beweislast. (4) Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Vertreterversammlung beruht; die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.
§ 24
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat
besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Vertreterversammlung kann eine
höhere Zahl festsetzen; sie muss durch drei teilbar sein. Die Mitglieder des
Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglieder der Genossenschaft und natürliche
Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der
Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den
Aufsichtsrat gewählt werden.
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder
werden von der Vertreterversammlung für drei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet
mit Schluss der Vertreterversammlung, die über die Entlastung für das zweite
Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem
das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Alljährlich endet
die Amtszeit für ein Drittel der Mitglieder, die durch Neuwahl zu ersetzen
sind. In den beiden ersten Jahren entscheidet über das Ende der Amtszeit das
Los, später die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Ist ein Mitglied
vorzeitig ausgeschieden, so beschränkt sich die Amtsdauer des an seiner Stelle
gewählten Mitgliedes auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(4) Dauernd
verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Vertreterversammlung zu
ersetzen. Sinkt die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates unter die
Mindestzahl (§ 24 Abs. 1)
oder unter die für die Beschlussfassung notwendige Anzahl (§ 27 Abs. 4) ,
so muss unverzüglich eine Vertreterversammlung einberufen werden, um
Ersatzwahlen vorzunehmen.
(5)
Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde
Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeiter
in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Nur für einen im voraus
begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu
Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und
bis zur erteilten Entlastung dürfen sie wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand keine
Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.
(6) Mitglieder des
Aufsichtsrates können nicht sein Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und
weitere nahe Angehörige eines Vorstandsmitglieds oder eines Mitarbeiters, der
in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht. Als nahe Angehörige gelten Eltern, Kinder und Geschwister sowie deren
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.
(7) Ehemalige Vorstandsmitglieder
können erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt und ab erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Ehemalige Mitarbeiter können erst zwei Jahre nach Beendigung ihres
Beschäftigungsverhältnisses mit der Genossenschaft in den Aufsichtsrat gewählt
werden.
(8) Der Aufsichtsrat
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren
Stellvertreter. Das gilt auch, sobald sich eine Zusammensetzung durch Wahlen
verändert hat.
(9) Die Mitglieder des
Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig. Ihnen steht eine angemessene
Aufwandsentschädigung zu, über die Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer
Sitzung beschließen. Der Vertreterversammlung ist über die Höhe der
Aufwandsentschädigung zu berichten. Die Vertreterversammlung kann auf Antrag
mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vertreter die Höhe der
Aufwandsentschädigung für das jeweils laufende Geschäftsjahr angemessen
abändern. (10) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 25
Aufgaben des
Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat
hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu
überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz,
Satzung und Geschäftsordnung geregelt.
(2) Der Aufsichtsrat
vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und
außergerichtlich.
(3) Der Aufsichtsrat
hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Vorschläge des Vorstandes für
die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines
Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Vertreterversammlung vor Feststellung des
Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten.
(4) Der Aufsichtsrat
kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen
und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen. (5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.
§ 26
Sorgfaltspflichten des
Aufsichtsrates
(1) Die Mitglieder des
Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Wohnungsbaugenossenschaft
anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Dritten, die
ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, auch nach
ihrem Ausscheiden aus dem Amt Stillschweigen zu bewahren. Im übrigen gilt gemäß
§ 41 GenG für die
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 34 GenG sinngemäß. (2) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht, von den Vorlagen des Vorstandes und den Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen.
§ 27
Sitzungen des
Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat
hält nach Bedarf Sitzungen ab. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates
einberufen und geleitet. Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen.
(2) Der Aufsichtsrat
soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der Vorstand nimmt
ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
(3) Der Vorsitzende
des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein
Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe des
Zweckes und der Gründe dies verlangen.
(4) Der Aufsichtsrat
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner von der
Vertreterversammlung gewählten Mitglieder an der Sitzung teilnimmt und bei der
Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen werden für die Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt.
(5) Schriftliche
Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind nur zulässig, wenn kein Mitglied
diesem Verfahren widerspricht.
(6) Über die
Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der
Niederschriften ist sicherzustellen. (7) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt
§ 28
Gegenstände der
gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat
Vorstand und
Aufsichtsrat beraten und beschließen in gemeinsamer Sitzung neben den in
§ 20 der Satzung genannten Angelegenheiten über:
a) die Aufstellung des Bauprogramms und seine
zeitliche Durchführung,
§ 29
Gemeinsame Sitzungen
von Vorstand und Aufsichtsrat
(1) Gemeinsame
Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig mindestens
vierteljährlich abgehalten werden. Die Sitzungen werden in der Regel auf
Vorschlag des Vorstandes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und
geleitet. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des
Vorstandes und Aufsichtsrates einzuberufen.
(2) Zur
Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dass jedes der
Organe für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge,
deren Annahme nicht jedes der beiden Organe ordnungsgemäß beschließt, gelten
als abgelehnt. Beschlüsse über Aufstellung und Änderung der Wahlordnung zur
Vertreterversammlung (§ 28 Buchst. i)
müssen vom Vorstand einstimmig gefasst werden. (3) Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrates Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.
§ 30
Zusammensetzung der
Vertreterversammlung und Wahl der Vertreter
(1) Die
Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 von den Mitgliedern der
Genossenschaft gewählten Vertretern. Die Vertreter müssen persönlich Mitglied
der Genossenschaft sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat
angehören und sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
(2) Die Vertreter
werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Auf
je angefangene 60 Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen. Sinkt die
Mitgliederzahl unter 3 000, so sinkt die Mitgliederverhältniszahl entsprechend.
Briefwahl ist zulässig. Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren
einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses werden in einer Wahlordnung
getroffen.
(3) Die Amtszeit der
Vertreter beginnt mit der Annahme der Wahl, die Amtszeit eines Ersatzvertreters
mit dem Wegfall des Vertreters. Die Amtszeit eines Vertreters sowie die des an
seine Stelle getretenen Ersatzvertreters endet mit der Vertreterversammlung,
die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates
über das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
(4) Die Neuwahl der
Vertreter und der Ersatzvertreter muss jeweils spätestens bis zu der
Vertreterversammlung durchgeführt sein, die über die Entlastung der Mitglieder
des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr beschließt, in dem
die Amtszeit der Vertreter begonnen hat.
(5) Jedes Mitglied hat
bei der Wahl eine Stimme. Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können
schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter muss eine
geschäftsfähige natürliche Person sein und kann nicht mehr als zwei Mitglieder
vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft oder der
Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner oder Eltern oder volljährige
Kinder des Mitglieds sein. Die Bevollmächtigung von Personen, die sich
geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen.
Handlungsunfähige und
beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben das
Wahlrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter, Personenhandelsgesellschaften
durch einen zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
Mehrere Erben eines
verstorbenen Mitgliedes können ihr Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen
Vertreter ausüben.
(6) Wählbar als
Vertreter oder Ersatzvertreter sind nur natürliche Personen, die voll
geschäftsfähig sind. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische
Person oder eine Personengesellschaft, können natürliche Personen, die zu deren
gesetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter oder Ersatzvertreter gewählt
werden.
(7) Das Amt des
Vertreters erlischt vorzeitig, wenn ein Vertreter sein Amt niederlegt,
geschäftsunfähig wird oder aus der Genossenschaft ausscheidet. Erlischt die
Vertretungsbefugnis vorzeitig, so tritt an die Stelle des ausgeschiedenen
Vertreters ein Ersatzvertreter. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass der
Ersatzfall schon eintritt, wenn ein gewählter Vertreter vor Annahme der Wahl
wegfällt.
(8) In der
Vertreterversammlung hat jeder Vertreter eine Stimme, die nicht übertragbar
ist. Wer durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit
befreit werden soll, darf insoweit nicht mitstimmen. Das gleiche gilt bei einer
Beschlussfassung darüber, ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch
geltend machen soll.
(9) Neuwahlen zur Vertreterversammlung
müssen abweichend von Abs. 4
unverzüglich erfolgen, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung des
an die Stelle eines weggefallenen Vertreters jeweils einrückenden Ersatzvertreters
unter die gesetzlich vorgesehene Mindestzahl von 50 Vertretern sinkt. (10) Eine Liste der Namen und Anschriften der gewählten Vertreter und der Ersatzvertreter ist zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Die Auslegung ist in einem öffentlichen Blatt bekannt zu machen. Die Auslegungsfrist beginnt mit der Bekanntmachung. Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich eine Abschrift der Liste auszuhändigen (§ 13 Abs. 3 Buchst. e).
§ 31
Vertreterversammlung
(1) Die ordentliche
Vertreterversammlung muss spätestens bis zum 30. Juni jeden Jahres stattfinden.
(2) Der Vorstand hat
der ordentlichen Vertreterversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung und Anhang) sowie den Lagebericht nebst den Bemerkungen des
Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Vertreterversammlung über
seine Tätigkeit zu berichten.
(3) Außerordentliche
Vertreterversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz oder in
dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen einzuberufen, wenn es im
Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann
anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des
Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für
notwendig hält.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes und des
Aufsichtsrates nehmen ohne Stimmrecht an der Vertreterversammlung teil.
§ 32
Einberufung der
Vertreterversammlung
(1) Die
Vertreterversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates
einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der
Vertreterversammlung wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Einladung zur
Vertreterversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung
durch eine den Vertretern zugegangene schriftliche Mitteilung. Es genügt die
Absendung an die zuletzt bekannte Anschrift. Die Einladung ergeht vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vorstand, falls dieser die
Vertreterversammlung einberuft.
Die Tagesordnung der
Vertreterversammlung ist durch Veröffentlichung im Internet unter der Adresse
der Genossenschaft allen Mitgliedern der Genossenschaft bekannt zu machen.
Zwischen dem Tag der
Vertreterversammlung und dem Tag der Absendung der Einladung muss ein Zeitraum
von mindestens 17 Tagen liegen. Dabei werden der Tag der Absendung und der Tag
der Vertreterversammlung nicht mitgezählt.
(3) Die
Vertreterversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil
der Mitglieder oder der dritte Teil der Vertreter dies in einer in Textform
abgegebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe verlangt.
Fordert der zehnte Teil der Mitglieder oder der dritte Teil der Vertreter
rechtzeitig (§32 Abs. 4 Satz 2,
Abs. 5) in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte,
zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehörende Gegenstände, so müssen
diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(4) Beschlüsse können
nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können
Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit der
Vertreterversammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie rechtzeitig
(§ 32 Abs. 5) der Vertreterversammlung bekannt gemacht worden sind.
(5) Gegenstände der
Tagesordnung müssen rechtzeitig vor der Vertreterversammlung durch eine den
Vertretern zugesandte schriftliche Mitteilung angekündigt werden. Zwischen dem
Tag der Vertreterversammlung und dem Tag der Absendung der Mitteilung muss ein
Zeitraum von mindestens 10 Tagen liegen. Dabei werden der Tag der Absendung und
der Tag der Vertreterversammlung nicht mitgezählt. Dasselbe gilt für Anträge
des Vorstandes oder des Aufsichtsrates.
Der in der Vertretersammlung gestellte Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung muss nicht angekündigt
werden.
§ 33
Leitung der
Vertreterversammlung, Beschlussfassung und Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
(1) Die Leitung der
Vertreterversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung
der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, so hat ein Mitglied
des Vorstandes die Versammlung zu leiten. Der Versammlungsleiter ernennt einen
Schriftführer sowie die Stimmenzähler.
(2) Die Form der
Abstimmung erfolgt nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben oder
Aufstehen. Auf Antrag kann die Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit
beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen. Bei der Beschlussfassung zu § 34 Abs. 2 Buchst. e, f, g, j, k, n, o und q
der Satzung ist durch Stimmzettel geheim abzustimmen, wenn dies auf
Antrag eines Vertreters mit einem Zehntel der abgegebenen Stimmen beschlossen
wird.
(3) Für die
Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, werden nur die
abgegebenen gültigen Stimmen berücksichtigt. Stimmenthaltungen werden nicht
berücksichtigt. Das gleiche gilt, wenn bei Wahlen durch Stimmzettel
unbeschriebene oder den Wahlvorschlägen nicht entsprechende Stimmzettel
abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Wahlen erfolgen
aufgrund von Einzelwahlvorschlägen, die in der Vertretersammlung zu machen
sind. Es können nur einzelne Personen vorgeschlagen werden; Listenvorschläge
sind nicht zulässig. Wird durch Stimmzettel gewählt, so sind diejenigen in
Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen gewählt, soweit sie mehr als die
Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (absolute Mehrheit).
Wenn diese Mehrheit in einem Wahlgang nicht erreicht wird, kommen die nicht
gewählten Kandidaten, auf die Stimmen entfallen sind, erneut zur Wahl. Erreicht
keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen, so
sind im darauf folgenden Wahlgang diejenigen mit den meisten Stimmen in der
Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen gewählt (einfache Mehrheit). Bei
Stimmengleichheit wird die Reihenfolge erforderlichenfalls durch eine Stichwahl
bestimmt. Bringen zwei Stichwahlgänge keine Entscheidung, so ist gewählt, wer
am längsten Mitglied der Genossenschaft ist. Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel,
so ist über die zu wählenden Kandidaten einzeln abzustimmen. Gewählt ist, wer
mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ist diese Mehrheit
nicht erreicht worden, so gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Wahl durch
Stimmzettel.
(5) Über die
Beschlüsse der Vertreterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie
soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art
und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die
Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen
Personen und die Zahl der auf die entfallenden Stimmen anzugeben. Eine
Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist vom
Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben.
Die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen. Jedem Mitglied ist
die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten und auf Verlangen eine Abschrift
unverzüglich auszuhändigen. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft
aufzubewahren.
(6) Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die
die Erhöhung des Geschäftsanteils, die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit
mehreren Geschäftsanteilen, die Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder
zur Leistung von Nachschüssen, die Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine
längere Frist als ein Jahr oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des
Unternehmens betrifft, so ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der
erschienenen Vertreter beizufügen.
§ 34
Zuständigkeit der
Vertreterversammlung
(1) Die
Vertreterversammlung berät über:
den Lagebericht des
Vorstandes,
(2) Die
Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser
Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über:
a) die Feststellung
des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang),
(3) Die
Vertreterversammlung berät über den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß
§ 59 GenG und beschließt gegebenenfalls über den Umfang der
Bekanntgabe des Prüfungsberichtes. (4) Sinkt die Mitgliederzahl der Genossenschaft unter 1.501 Mitglieder, so üben die Mitglieder ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich in der Mitgliederversammlung aus. Diese tritt an die Stelle der Vertreterversammlung. Die Vorschriften der Satzung über die Vertreterversammlung finden mit Ausnahme von § 30 auf die Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.
§ 35
Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der
Vertreterversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst,
soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere
Erfordernisse bestimmt sind.
(2) Beschlüsse der
Vertreterversammlung über:
a) den Widerruf der
Bestellung von Vorstandsmitgliedern und
bedürfen zu ihrer
Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Beschlüsse über
die Auflösung, Verschmelzung der Genossenschaft sowie über die Übertragung
ihres Vermögens oder ihre Umwandlung in eine Aktiengesellschaft können nur
gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Vertreter in der Vertreterversammlung
anwesend ist. Trifft das nicht zu, so ist nach mindestens 2 und höchstens 4
Wochen eine weitere Vertreterversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Vertreter mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in
der Einladung hinzuweisen.
(4) Beschlüsse, durch
die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen
oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder
Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens
neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen. (5) Wurde eine Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung einberufen, können Beschlüsse über die Abschaffung der Vertreterversammlung nur gefasst werden, wenn mindestens drei Zehntel aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Beschluss zur Abschaffung der Vertreterversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Mitgliedern.
§ 36
Auskunftsrecht
(1) Jedem Vertreter
ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung vom Vorstand oder Aufsichtsrat
Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaften zu geben, soweit das zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu
entsprechen.
(2) Die Auskunft darf
verweigert werden,
a) soweit sie nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen
nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, (3) Wird einem Vertreter eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift aufgenommen werden.
VII. Rechnungslegung
§ 37
Geschäftsjahr und
Aufstellung des Jahresabschlusses
(1) Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat
dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die
Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3) Zum Schluss eines
jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand ein Inventar aufzustellen und die dafür
erforderlichen Bestandsaufnahmen durchzuführen. Aufgrund des Inventars und der
Buchführung hat der Vorstand nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen
Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang)
aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die
Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die
vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.
(4) Für die
Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Bilanzierungsgrundsätze
und Bewertungsvorschriften sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und
Bilanzierung anzuwenden.
(5) Zusammen mit dem
Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht
sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so
darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
vermittelt wird, dabei ist auf Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. (6) Das Inventar, der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung zuzuleiten.
§ 38
Vorbereitung der
Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung
(1) Der durch den
Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung
und Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes mit dem Bericht des
Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertretersammlung in der
Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder
ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Vorschlag des Vorstandes zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Bilanzverlustes und der Bericht des Aufsichtsrates sind der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
VIII. Rücklagen,
Gewinnverteilung und Verlustdeckung
§ 39
Rücklagen
(1) Es ist eine
gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines aus
der Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmt.
(2) Der gesetzlichen
Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines
Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des
Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht
hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden.
§ 40
Gewinnverwendung
(1) Der Bilanzgewinn
kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden, er kann zur Bildung
von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen
werden.
(2) Der Gewinnanteil
darf 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile,
die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen
anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden.
(3) Fällige
Gewinnanteile werden auf ein vom Mitglied zu benennendes Konto bei einem Geldinstitut
überwiesen. Auf Antrag werden Gewinnanteile in der Geschäftsstelle der
Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Auszahlung der Gewinnanteile
verjährt, wenn sie nicht innerhalb von 2 Jahren nach Fälligkeit abgerufen sind.
(4) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht
ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben
zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines
Verlustes vermindert worden ist.
§ 41
Verlustdeckung
Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die
Vertreterversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere
darüber, in welchem Umfange der Verlust durch Verminderung der
Geschäftsguthaben oder Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen
ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der
Verlustanteil nicht nach dem vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem
Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres,
für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch
rückständig sind.
IX. Bekanntmachungen,
Prüfung der Genossenschaft, Auflösung und Abwicklung
§ 42
Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen
werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht. Sie sind gemäß § 22 Abs. 3 der Satzung zu
unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des
Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von seinem Stellvertreter
unterzeichnet.
(2) Bekanntmachungen
werden mit Ausnahme der Einladung zur Vertreterversammlung im Organ des
Gesamtverbandes der Wohnungswirtschaft e. V., Köln, veröffentlicht.
(3) Sind
Bekanntmachungen in dem in § 42 Abs. 2 genannten Blatt nicht zu
erreichen, so werden sie im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht, bis die
Vertreterversammlung ein anderes Blatt bestimmt hat und eine entsprechende
Satzungsänderung in das Genossenschaftsregister eingetragen ist.
(4)
Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im
elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 43
Prüfung
(1) Zur Feststellung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage und die
Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der
Mitgliederliste nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer
Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der
Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu
prüfen. Bei der Prüfung des Lageberichts ist auch zu prüfen ob die Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.
(2) Soweit die
Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung
treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.
(3) Die Genossenschaft
wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(4) Der Vorstand der
Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat
den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die
Durchführung der Prüfung benötigt werden.
(5) Der Vorstand der
Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn-
und Verlustrechnung und Anhang) unverzüglich nach seiner Feststellung durch die
Vertreterversammlung auf dem vorgeschriebenen Formblatt und den Lagebericht mit
den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) Über das Ergebnis
der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich
nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist
berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind
verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes
nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.
§ 44
Auflösung
(1) Die Genossenschaft
wird aufgelöst
a) durch Beschluss der
Vertreterversammlung,
(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des
Genossenschaftsgesetzes maßgebend.
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