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• Warum muss ich überhaupt Mitglied der GEWIWO werden, um eine Wohnung zu bekommen? Die GEWIWO Berlin eG ist eine gemeinnützig orientierte Wohnungsbaugenossenschaft, deren Zweck eine gute, sichere und sozial verantwortbare wohnliche Versorgung ihrer Mitglieder ist. Die GEWIWO vermietet seit ihrer Gründung im Jahre 1924 ihre Genossenschaftswohnungen ausschließlich an ihre Mitglieder. Dafür gewährt die GEWIWO ihren Mitgliedern unter Verzicht auf Eigenbedarfskündigungen ein lebenslanges Dauerwohnrecht. Die Mitglieder der GEWIWO sind zudem in ihrer Gesamtheit auch die Eigentümer der Genossenschaft und somit indirekt auch die der Wohnungen. Da es keine weiteren sonstige "Anteilseigner" gibt, ist das Eigenkapital der Genossenschaft von den Mitgliedern zu erbringen. Insbesondere aus diesem Grund ist die Mitgliedschaft unerlässlich für die Überlassung einer Wohnung. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte, unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung / Anzahl ihrer Genossenschaftsanteile.
Die Mitgliedschaft bei der GEWIWO setzt neben der Abgabe eines eigenhändig bzw. vom Erziehungsberechtigten unterschriebenen Aufnahmeformulars der GEWIWO den Erwerb von mindestens einem Geschäftsanteil und die einmalige Zahlung eines Eintrittsgeldes voraus. Das Eintrittsgeld beträgt 50 Euro und der Geschäftsanteil hat einen Wert von 500 Euro. Minderjährige Kinder und Ehegatten von Mitgliedern zahlen nur das halbe Eintrittsgeld. Witwen bzw. Witwern von verstorbenen Mitgliedern wird das Eintrittgeld erlassen. Der eingezahlte Geschäftsanteil wird bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückgezahlt. Nur in besonderen Ausnahmefällen darf gemäß der Satzung davon abgewichen werden. Nach Zustimmung des Vorstandes wird das Neumitglied in die sog. Mitgliederliste eingetragen und erhält eine Bestätigung darüber. Mit Eintragung ist der Bewerber offiziell Mitglied der GEWIWO Berlin eG mit allen sich aus der Satzung ergebenden Rechten und Pflichten.
• Gibt es staatliche Zuschüsse für die Beteiligung an der GEWIWO? Ja, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werde. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 35.800€ im Jahr bei Ehepaaren (bei Alleinstehenden 17.900€ ) kann mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung für die im Geschäftsjahr eingezahlten Geschäftsanteile Arbeitnehmersparzulage beantragt werden. Dazu muss neben der Beteiligungserklärung mit der GEWIWO ein besonderer Beteiligungsvertrag geschlossen werden. Genauere Informationen darüber erhalten Sie bei der GEWIWO. Bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu 51.200€ im Jahr (bei Alleinstehenden 25.600€ ) haben Sie darüber hinaus die Möglichkeit für weiterhin geleistete Einzahlungen Wohnungsbauprämie zu beantragen. Diese können in Höhe von 10% der Einzahlungen bis maximal 102 € gewährt werden. Weitere Informationen erhalten Sie ebenfalls von der GEWIWO.
Laut Satzung kann eine Bruttodividende von maximal 4% (einschließlich der in der Einkommensteuererklärung anrechenbaren Körperschaftsteuer) auf das Geschäftsguthaben ausgeschüttet werden. Die Dividendenzahlung ist beim Anteilseigner nur zur Hälfte einkommensteuerpflichtig. Das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren entfällt. Die Zahlung einer Dividende ist jedoch von dem wirtschaftlichen Ergebnis des jeweiligen Jahres abhängig und kann für die Zukunft - im Gegensatz zu Zinsen - nicht garantiert werden. Bis auf wenige Ausnahmen hat in den vergangenen Jahren das Jahresergebnis der GEWIWO die Auszahlung einer Dividende zwischen 2% und 4% zugelassen.
Für die Überlassung einer Wohnung ist die Zeichnung weiterer Anteile erforderlich. Die Zahl dieser Anteile bemisst sich nach der Größe der Wohnung. Für jeden Wohnraum (ausgenommen Küche, Flur und Bad), der angemietet werden soll, ist ein weiterer Anteil in Höhe von jeweils 500 Euro zu zeichnen. Die Einzahlung der Anteile kann sofort oder in Raten von monatlich 50 Euro oder mittels eines Beteiligungssparvertrages mit vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers eingezahlt werden.
Die Kündigungsfrist für die Mitgliedschaft beträgt ein Jahr. Gekündigt werden kann die Mitgliedschaft nur schriftlich und jeweils nur zum Jahresende. Eine komplette Kündigung der Mitgliedschaft bei einem fortbestehenden Dauernutzungsvertrag ist nicht zulässig, d. h. die Mitgliedschaft mit sämtlichen Geschäftsanteilen kann nur gekündigt werden, wenn kein Mietverhältnis zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft besteht. Die Auszahlung des Geschäftsguthabens erfolgt spätestens 14 Tage nachdem die Vertretersammlung (das ist das von den Mitgliedern gewählte höchste Organ der Genossenschaft - vergleichbar mit der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) den Jahresabschluss des Geschäftsjahrs beschlossen hat, zu dessen Ende das Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt hat.
Ja, wenn für diese einzelnen Pflichtanteile das Mitglied keine Leistungen der Genossenschaft mehr in Anspruch nimmt und es sich nicht zur Beteiligung mit diesen Geschäftsanteilen verpflichtet hat. Beispiel: Ein Mitglied wohnte in einer 4-Zimmer-Wohnung und zieht in eine 2-Zimmer-Wohnung der GEWIWO um. Von den 1+4 Pflichtanteilen können 2 wohnungsbezogene gekündigt werden, da sich die Inanspruchnahme der Leistung der Genossenschaft von der Bereitstellung einer 4-Zimmer-Wohnung auf die Bereitstellung einer 2-Zimmer-Wohnung reduziert hat. Bei einem Wegzug aus der Genossenschaft nimmt das Mitglied keine Genossenschaftsleistungen mehr in Anspruch. Das Mitglied kann alle wohnungsbezogenen Pflichtanteile kündigen und mit nur einem Geschäftsanteil weiter Mitglied bleiben.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft wird in der Regel das auf die gezeichneten Anteile eingezahlte Geschäftsguthaben und die Dividende des letzten Geschäftsjahrs ausgezahlt. Ausgezahlt werden gegebenenfalls überschüssige Einzahlungen aus bewilligten Wohnungsbauprämien, die während der Laufzeit der Mitgliedschaft nicht ausgezahlt werden dürfen, und vom Finanzamt bewilligte und ausgezahlte Arbeitnehmersparzulagen. Das anfänglich eingezahlte Eintrittsgeld verbleibt bei der Genossenschaft.
Grundsätzlich kommen für den Fall, dass zwei oder mehr Interessenten ein und die gleiche Wohnung anmieten wollen, unsere Grundsätze zur Wohnungsüberlassung zur Geltung, nach denen in diesem Fall Mitglieder mit der jeweils längeren Mitgliedschaft den Vorzug erhalten. Außerdem ist für bestimmte Wohnungen die Vorlage eines Wohnberechtigungsschein (WBS bzw. RlvF-Bescheinigung) notwendig. Diese werden abhängig von der Höhe des Einkommens vom Wohnungsamt des derzeitigen Wohnsitzes des Interessenten ausgestellt.
Die Wohnungen der GEWIWO befinden sich ausschließlich in, und den Ortsteilen von, Reinickendorf: In Wittenau, Tegel, Waidmannslust und Hermsdorf.
Am 01.01.2009 ist die Abgeltungsteuer für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen in Kraft getreten. Die Abgeltungsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie betrifft insbesondere Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne.
Diese Information stellt keine steuerliche Beratung dar. Sollten Sie hierzu Bedarf haben, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Finanzamt, Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein in Verbindung.
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